Ausgleichsabgabe

Private und öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn sie im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze besetzen. Arbeitgeber die diese Voraussetzungen erfüllen müssen auf fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz ist eine gestaffelte Ausgleichsabgabe zwischen 105 und 260 Euro monatlich fällig, je nachdem, inwieweit die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird. Schwerbehinderte Auszubildende werden ohne Antrag auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Diese Ausgleichsabgabe kann bei Auftragsvergabe an anerkannte Werkstätten reduziert werden. Es können hierbei 50% der im Rechnungsbetrag ausgewiesenen Arbeitsleistung auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

 

Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

(Artikel 1 des Gesetzes v. 19. 6.2001, BGBl. I S. 1046)

§ 71 Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) Private und öffentliche Arbeitgeber (Arbeitgeber) mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 73 haben auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. …
(2) …

§ 77 Ausgleichsabgabe
(1) Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigen, entrichten sie für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf. Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.
(2) Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
1. 105 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,
2. 180 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
3. 260 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.
Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen
1 für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 105 Euro und
2 für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 180 Euro.
(3) …

§ 140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
(1) Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. …
(2) …

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