Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers/Auftragnehmers
(künftig: AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Etwaigen Gegenbestätigungen des Käufers/Auftraggebers (künftig AG)
unter Hinweis auf seine eigenen allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung des AN. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Auftragsbestätigung
wird verbindlich, sofern dieser nicht innerhalb von 3 Tagen widersprochen
wird.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Die bestätigte Liefermenge kann fertigungsbedingt um bis zu 10 % gegenüber
der bestellten Menge nach oben oder unter abweichen. Eine Neuauflage
für die Minderlieferung oder eine Preisänderung für die Minderlieferung ist
ausgeschlossen.
3. Die Verpackungs- oder Versandart ist dem AN freigestellt, wobei stets
darauf geachtet wird, daß die günstigste Versandart gewählt wird.
4. Werkzeuge für Sonderanfertigungen werden gesondert zu den Gestehungskosten
in Rechnung gestellt. Die Werkzeuge bleiben im Eigentum und
Besitz des AN, der sich jedoch verpflichtet, aus den entsprechenden Werkzeugen
an Dritte ohne Genehmigung des AN keine Lieferungen vorzunehmen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
1. Soweit nichts anderes angegeben ist, hält sich der AN an die in seinen
Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend
sind die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise, hinzu
kommt - soweit nichts anderes vereinbart-, die jeweilige gesetzliche
Umsatz-steuer.
2. Verpackungspreise werden zu Selbstkosten berechnet. Frachtkosten ab
Lager des AN gehen zu Lasten des AG.
3. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferdatum mehr als
6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen
Preise des AN.
§ 4 Lieferzeiten
1. Der AN bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten. Die vom AN
genannten Termine und Fristen sind jedoch unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund
von Ereignissen, die dem AN die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen
usw. auch wenn diese bei Lieferanten des AN oder deren Unterlieferanten
eintreten) hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen den AN, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Vertragsteils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 Gefahrübergang
Die Lieferung erfolgt ab der Hauptwerkstätte Offenburg oder der Zweigwerkstätte
Oberkirch. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks
Versendung das Lager des AN verlassen hat. Falls der Versand durch Verschulden
des AN unmöglich oder verzögert wird, geht die Gefahr mit der
Mel-dung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
1. Der AN gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängel
sind. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem
Datum des Gefahrübergangs.
2. Der AG muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden
untersuchen und den AN von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch
eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung,
die vom AG und zwei Zeugen unterschrieben sein muß, Mitteilung
machen. Im Übrigen müssen dem AN offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt
werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser
Frist nicht entdeckt werden können, sind dem AN unverzüglich nach Entdeckung
mitzuteilen.
3. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich
im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch
den AN bereitzuhalten.
4. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener
Frist fehl, kann der AG nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
6. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung wegen Nichtterfüllung,
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den AN als
auch gegen seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung,
die den AG gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für
die Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeder Art aus.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo- Forderungen
aus Kontokorrent), die dem AN aus irgendeinem Rechtsgrund gegen
den AG jetzt oder künftig zustehen, werden dem AN nachfolgende Sicherheiten
eingeräumt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit
der Wert der Sicherheiten die Forderungen des AN um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des AN. Erlischt das Eigentum des AN durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des AG an der
ein-heitlichen Sache wertanteilsmäßig (zum Rechnungswert) auf den AN
übergeht. Der AG verwahrt das Eigentum des AN unentgeltlich . Ware, an der
dem AN Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird nachfolgend als
Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, sowie zu gebrauchen und
verbrauchen, solange er nicht im Verzug ist. Vorpfändungen und
Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Forderungen einschließlich sämtlicher
Saldo-Forderungen aus Kontokorrent, die dem AG aus einem
Weiterverkauf, sonstigem Rechtsgeschäft oder sonstigem Rechtsgrund (z.B.
Anspruch aus Versicherungsvertrag oder unerlaubter Handlung) bezüglich
dieser Vorbehaltsware entstehen, tritt dieser bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an den AN ab. Der AN ermächtigt ihn dabei widerruflich, die
an den AN abgetretenen Forderungen für die Rechnung des AN in dessen
Namen einzuziehen. Auf Anforderung hin ist der AG verpflichtet, die
Abtretung offenzulegen und dem AN die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Unterlagen zu übergeben.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere Zahlungsverzug, ist
der AN berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprache des AG gegen
Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der
Vorbehaltsware durch den AN liegt soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz
Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 Zahlung
1. Rechnungen des AN sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst erfolgt, wenn der
Scheck eingelöst wird.
3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der AN ausdrücklich
vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen
gehen zu Lasten des AG.
4. Gerät der AG in Verzug, so ist der AN berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von seinen Geschäftsbanken berechneten
Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen.
5. Wenn der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt,
oder wenn dem AN andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des AGs in Frage stellen, so ist der AN berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen
hat. Der AN ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Der AG ist zur Aufrechnung, oder Minderung, auch wenn Mangelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif
sind.
§ 9 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Soweit gesetzlich zulässig, ist Offenburg ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.

